Echter Schadensersatz für falsches Silber

23. April 2007 | falscher Inhalt

silicon.de berichtet über eine Gerichtsentscheidung (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06) des Landgerichts Frankfurt/Main. Das Gericht hat in seiner Entscheidung dem Käufer bei einer Online-Auktion ein Anrecht auf Schadensersatz zugesprochen, weil der Verkäufer seine “Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag” nicht erfüllt hat.

Der Verkäufer hatte ein “echt silbernes Teeservice” zum Verkauf angeboten, das der Käufer für 30 Euro ersteigerte. Als dieser nun feststellte, dass es sich nicht um ein Silberservice handelte, verlangte er die nachträgliche Erfüllung des Kaufvertrags oder hilfsweise einen Schadensersatz von 450 Euro.

Beides lehnte der Verkäufer ab, bot aber dafür die Rücknahme des Services sowie die Erstattung des Kaufpreises an. Das wiederum verweigerte der Käufer und klagte erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die abweichende Darstellung im Verkaufsprospekt als echter Sachmangel zu werten ist.

Der Käufer musste aufgrund der eindeutigen Beschreibung damit rechnen, tatsächlich ein silbernes Service zu erhalten. Daher besteht für den Käufer nun ein Anspruch auf Schadensersatz und dieser orientiert sich wiederum am “positiven Interesse” des Käufers. Das heißt, sein Schadensersatz orientiert sich am Marktwert eines echt silbernen Teeservice.

Schlagwörter: ,